Aus den Erwägungen 1. (…) 2. Die Y. AG und die Z. AG begründen die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit dem Territorialitätsprinzip. a) Das sog. Territorialitätsprinzip besagt, dass öffentliches Recht, wozu fraglos auch das öffentliche Beschaffungsrecht zu zählen ist, nur in dem Staat Rechtswirkungen entfaltet, der es erlassen hat. Schweizerisches öffentliches Recht wird somit nur auf Sachverhalte angewendet, die sich in der Schweiz zutragen.