Auch der Beschwerdeführer macht diesbezüglich lediglich Ausführungen allgemeiner Natur und äussert keine konkreten Verdachtsmomente. Bei einer Konstellation wie der vorliegenden, bei der sich die einzelnen eingereichten Angebotspreise über die gesamte Bandbreite hinweg relativ gleichmässig verteilen und das Höchstangebot auch nicht als "Ausreisser" im Sinne eines "Schutzangebotes zu Manipulationszwecken" oder als das offensichtliche Ergebnis eines unrichtigen Verständnisses der Aufgabestellung durch den betreffenden Anbieter qualifiziert werden kann, handelt es sich um einen vom Verwaltungsgericht zu respektierenden Ermessensentscheid der