Ein solcher Verdacht wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen und näher zu prüfen, wenn sich beispielsweise 10 Angebote innerhalb einer Bandbreite von 10 - 30% bewegen und das elfte Angebot als einziges um 70 - 80% teurer ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall die teureren Angebote ohne "Zuschlagswillen" und nur zur Preisverfälschung bzw. Begünstigung von Mitkonkurrenten einge- 228 Verwaltungsgericht 2005