Das heisst, ein eigentlicher "Ausreisser" nach oben liegt nicht vor. Insofern erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf sogenannte "Schutzangebote", die ohne Willen auf Zuschlag, aber zur Förderung der Position von Mitkonkurrenten abgegeben würden, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht begründet. Ein solcher Verdacht wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen und näher zu prüfen, wenn sich beispielsweise 10 Angebote innerhalb einer Bandbreite von 10 - 30% bewegen und das elfte Angebot als einziges um 70 - 80% teurer ist.