Die tatsächliche Gewichtung des Preises beträgt damit nicht 70%, sondern bloss 28%. Das Vorgehen der Vergabestelle führte letztlich dazu, dass den Preisdifferenzen bei der Bewertung viel zu wenig Rechnung getragen wurde" (siehe auch VGE III/15 vom 19. März 2004 [BE.2003.00334], S. 13 ff.). 2005 Submissionen 227