Aufgrund der gewählten Bewertungsmethode erhielt das teuerste Angebot (um 40% höher als das niedrigste) noch 42 von 70 möglichen Punkten. Um keine Punkte mehr zu erhalten, hätte das teuerste Angebot doppelt so hoch wie der tiefste Preis sein müssen. Das Verwaltungsgericht führte dazu folgendes aus (AGVE 2004, S. 232 f.): "Im vorliegenden Fall geht es um die Vergabe von Baumeisterarbeiten im Bereich Tiefbau. Für Vergaben dieser Art sind Preisunterschiede von ca. 10 - 30%, nicht aber von 100% üblich. Vorliegend bewegen sich die (vergleichbaren) Angebote denn auch innerhalb einer Preisspanne von 40%. Die Vergabebehörde hätte diesem Umstand angemessen Rechnung tragen müssen.