Der konkrete Fall betraf allerdings eine komplexe Asbestsanierung, nicht herkömmliche Tiefbauarbeiten oder Baumeisterarbeiten. Aufgeworfen wurde zudem die Frage, ob eine solche Bewertungsmethode noch haltbar wäre, wenn dem Preis ein Gewicht von 80% oder mehr zukommen würde (siehe VGE vom 23. September 2002 [BE.2002.00247], S. 10). Gutgeheissen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in einem Fall, in welchem dem Preis ein Gewicht von 70% zukam. Aufgrund der gewählten Bewertungsmethode erhielt das teuerste Angebot (um 40% höher als das niedrigste) noch 42 von 70 möglichen Punkten.