Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Urteil festgehalten, bei einer Gewichtung des Preises mit 40% stelle es noch keine Ermessensüberschreitung dar, wenn sich die Vergabebehörde für eine Preisbewertung entschieden habe, die vom günstigsten Angebot ausgehe und die übrigen Angebote reziprok dazu bewerte, was im konkreten Fall zur Konsequenz habe, dass das um knapp 100 % teurere Angebot noch die halbe Punktezahl erhalte. Der konkrete Fall betraf allerdings eine komplexe Asbestsanierung, nicht herkömmliche Tiefbauarbeiten oder Baumeisterarbeiten.