Wie auch der Beschwerdeführer einräumt, sind die zürcherischen Vollzugsgrundlagen im Kanton Aargau nicht anwendbar; soweit behauptet wird, die aargauischen Vollzugsgrundlagen seien bundesrechtswidrig, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass im Einzelfall und aufgrund der konkreten Gegebenheiten ohnehin immer abschliessend geprüft werden muss, ob die gestützt die kantonalen Vollzugshilfen (schematisch) berechnete Parkplatzzahl den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG genügt; dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Schliesslich erweist sich auch die pauschal erhobene Rüge einer rechtsungleichen Handhabung der kantonalen Vollzugshilfen als unbegründet.