steigeelastizität, führt eine erhebliche Beschränkung der Parkplatzzahl zu keiner Lenkungswirkung zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs bzw. des Langsamverkehrs. Vielmehr haben die fehlenden Parkplätze einen unerwünschten und umweltschädlichen Such- und Stauverkehr zur Folge; bereits heute ist die Situation an verkaufsstarken Samstagen angespannt. ff) Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren auf die Zürcher Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs sowie auf die nach seiner Auffassung rechtsungleiche Handhabung der nach aargauischem Recht anwendbaren Normen. Wie auch der Beschwerdeführer einräumt, sind die zürcherischen Vollzugsgrundlagen im Kanton Aargau nicht anwendbar;