Es stellt sich mithin die Frage, ob die Reduktion auf 700 (Werktage) bzw. 890 Parkplätze (Samstage), welcher bereits verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG zugrunde liegen, aus umweltrechtlicher Sicht ausreichend oder ob eine weitere Verschärfung erforderlich ist. ee) Von Bedeutung für die Frage, ob eine weitere Reduktion der Parkplätze angezeigt ist, sind insbesondere die von der Anlage ausgehenden Umweltbelastungen sowie die mutmassliche Entwicklung der Immissionssituation im näheren und weiteren Untersuchungsperimeter.