Auf jeden Fall ist diese Differenz nach den Vorgaben im Richtplan und dem Massnahmenplan nicht zu beanstanden. Der Regierungsrat ist der Empfehlung der Abteilung Verkehr des Baudepartements vollumfänglich gefolgt und hat die Abminderung von 5 bis 15% als zusätzliche verschärfte Emissionsbegrenzung angeordnet. dd) Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die Angaben im Verkehrsgutachten und die zusätzlichen Ergänzungen und Berechnungen der Abteilung Verkehr des Baudepartements in Zweifel zu ziehen. Letztlich erachtet im Grunde auch der Beschwerdeführer selbst die Berechnung des reduzierten und abgeminderten Grenzbedarfs an sich als zutreffend;