Im Beschwerdeverfahren wurde der reduzierte Bedarf im Sinne von § 56 rev. BNO in Nachachtung von Schritt 3 der Richtlinie Parkfelder und letztlich im Sinne einer weitern verschärften Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG zusätzlich abgemindert, wobei die Abteilung Verkehr einen Reduktionsfaktor von 5 bis 15% einsetzte. Für normale Samstage resultierte schliesslich eine Parkplatzzahl von 775 bis 865.