Insofern unterscheiden sich die VSS- Norm SN 640 290 und die Schritte 1 und 2 der Richtlinie Parkfelder bis auf geringfügige Abweichungen, welche im vorliegenden Fall allerdings nicht ins Gewicht fallen (beispielsweise die Berücksichtigung von Verlagerungseffekten), nicht (siehe Erläuterung in der Richtlinie Parkfelder, S. 6). Beide sehen eine Reduktion des Grenzbedarfs anhand verschiedener, den Parkplatzbedarf beeinflussender Kriterien vor (siehe bezüglich der VSS-Norm SN 640 290 die Ziffern 12 ff.) Im Beschwerdeverfahren wurde der reduzierte Bedarf im Sinne von § 56 rev.