So wurde für den reduzierten Bedarf ein Faktor von 0.75 und für das "Angebot" ein solcher von 0.80 eingesetzt. Bei dem vom Verkehrsgutachter ausgewiesenen Bedarf von 1'100 Parkplätzen handelt es sich somit nicht um den Grenzbedarf als Ausgangspunkt der Bedarfsberechung (siehe PRP, S. 12), sondern um einen bereits umweltrechtlich relevant reduzierten Bedarf. Zumindest teilweise hat die Gemeinde bereits verschärfte Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG angeord-