Die Bestimmung des Parkplatzangebots erfolgt zunächst über die Abschätzung des nutzungsspezifischen Grenzbedarfs, wobei gemäss § 25 Abs. 1 ABauV auf die VSS-Norm SN 640 290 abzustellen ist; der nach dieser Norm berechnete Grenzbedarf wird unter Berücksichtigung der Erschliessungsgüte des öffentlichen Verkehrs (Ziffer 12; Ersetzbarkeit des Personenwagens durch öffentliche Verkehrsmittel), der Attraktivität für Zweiräder und Fussgänger (Ziffer 13) sowie der Möglichkeiten der Mehrfachnutzung der Parkfelder reduziert (Ziffer 14);