Nur die übrigen Parkplätze dürften für Kunden und Besucher zur Verfügung stehen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Regierungsrat bei der Festlegung der Parkplatzzahl von einem unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten falschen Ansatz einer nachfrageorientierten Betrachtungsweise ausgegangen sei. Eine der VSS-Norm SN 640 290 entsprechende Berechnung des Grenzbedarfs genüge den umweltschutzrechtlichen Anforderungen bei publikumsintensiven Einrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Emittenten nicht.