traglicher Regelung mit anderen Betrieben bereitgestellt werden. Eine Benutzung dieser zusätzlichen Plätze an anderen Tagen ist durch geeignete Massnahmen auszuschliessen. Details sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln. Der Beschwerdeführer verlangt, die Parkplatzzahl auf höchstens 234 Parkplätze zu beschränken und davon 60 Parkplätze für Beschäftigte auszuscheiden. Nur die übrigen Parkplätze dürften für Kunden und Besucher zur Verfügung stehen.