Die Erschliessung mit bloss einer Regionalbuslinie in der ÖV-Güteklasse "C" genüge diesen Anforderungen in keiner Weise. Das Vorhaben sei überwiegend auf den motorisierten Individualverkehr ausgerichtet, und es fehle dazu eine attraktive Alternative selbst in die Hauptlastrichtung, erst recht aber in die anderen massgeblichen Richtungen. Die Auffassung der Vorinstanz, der Massnahmenplan sei selbst keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Massnahmen, sei falsch. Bei überdurchschnittlichen Emittenten könnten die im Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen auch einzelfallweise angeordnet werden.