Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot", Tabellen 6 und 7). aa) Der Beschwerdeführer hält diese Erschliessung für ungenügend und verlangt zumindest die Güteklasse "B". Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches für publikumsintensive Anlage eine ÖV-Güteklasse "der oberen Kategorie" verlange; dies könne auch im Kanton Aargau nur die Güteklasse "A" oder "B" sein. Das Erfordernis einer guten ÖV-Erschliessung ergebe sich auch aus dem Richtplan und dem Massnahmenplan. Die Erschliessung mit bloss einer Regionalbuslinie in der ÖV-Güteklasse "C" genüge diesen Anforderungen in keiner Weise.