Die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Massnahmen zur Luftverbesserung wurden vorliegend bereits auf der Richtplanebene konkretisiert (Botschaft vom 26. März 2003, S. 4 f.). Soweit die Zielsetzungen der Luftreinhalteverordnung durch das kantonale oder kommunale Recht nur unzureichend umgesetzt werden, können diese Massnahmen bei überdurchschnittlichen Emittenten (siehe vorne Erw. bb) unmittelbar gestützt auf den Massnahmenplan selbst und das USG angeordnet werden (BGE 124 II 283). 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 215