und auf die Empfehlungen für die kommunale Parkraumplanung der Abteilung Verkehr vom August 1999. Nach dem Gesagten verlangt der Massnahmenplan Luft, dass die erforderliche Emissionsbegrenzung (siehe vorne Erw. aa) in erster Linie durch eine Optimierung der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr, eine angemessen reduzierte Parkplatzzahl und ein Parkplatzbewirtschaftungssystem erreicht wird. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Massnahmen zur Luftverbesserung wurden vorliegend bereits auf der Richtplanebene konkretisiert (Botschaft vom 26. März 2003, S. 4 f.).