Erw. aa und bb), sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen durch einen Massnahmenplan nach Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV zu koordinieren (Art. 9 Abs. 4 LRV; siehe auch erwähnter BGE vom 4. Januar 2005 in Sachen des Beschwerdeführers, Erw. 2.5.1; BGE 127 II 261). Der Kanton Aargau hat erstmals im Jahre 1991 einen Massnahmenplan Luft erlassen, welcher zwischenzeitlich durch den Massnahmenplan Luft 2002 ersetzt wurde. Dieser Massnahmenplan enthält die Massnahme M7 ("Rahmenbedingungen bei publikumsintensiven Einrichtungen");