Bei dem im Gebiet "Wille" geplanten Einrichtungshaus handelt es sich unbestrittenermassen um eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 und 3 LRV, welche Einwirkungen u.a. in der Form von Luftverunreinigungen erzeugen wird. Diese sind gesamthaft zu beurteilen, d.h. es sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden, einschliesslich der von den Beschäftigten, Besuchern und Kunden verursachten Verkehrsemissionen in der Umgebung der Anlage (erwähnter BGE vom 4. Januar 2005 in Sachen des Beschwerdeführers, Erw. 2.1.2 mit Hinweisen).