zu prüfen, ob das geplante Bauvorhaben für sich allein übermässige Immissionen verursacht. Ist dies zu bejahen, hat die Vollzugsbehörde für das Vorhaben verschärfte Emissionsbegrenzungen festzulegen, die so weit gehen, dass die Anlage keine übermässigen Immissionen verursachen kann (Art. 5 LRV). Verursacht das Planvorhaben die übermässigen Immissionen nicht allein, sondern nur zusammen mit anderen Emissionsquellen, so sind die verschärften Emissionsbegrenzungen nach Massgabe des Massnahmenplans gemäss Art. 44a USG bzw. Art. 31 ff. LRV und (bei Bedarf) im Rahmen der Nutzungsplanung festzulegen, welche die Grundsätze der Koordination und Rechtsgleichheit bzw. Lastengleichheit wahrt. Ver-