Von denselben Schlüssen ging im Übrigen auch der UVB aus. Angesichts dieser Ausgangslage ist ein geplantes Nutzungsvorhaben nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG; Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Januar 2005 [1A.144/2003] in Sachen des Beschwerdeführers, Erw. 2.2; BGE 127 II 260). Dabei ist zunächst 212 Verwaltungsgericht 2005