Unter den gegebenen Umständen können die Abweichungen von der VSS- Norm insgesamt noch in Kauf genommen werden, da es sich um eine Erschliessung von untergeordneter Bedeutung handelt, die durch den Ausbau einer bestehenden und zur Hauptsache von ortskundigen Verkehrsteilnehmern benutzten Strasse in einem bereits weitgehend überbauten Gebiet erfolgt. Es besteht daher keine Gefahr einer negativen Präjudizierung von Erschliessungsplanung und Erschliessungspolitik (vgl. oben Erw. 3.5.2).