vgl. VGE III/131 vom 27. Oktober 2000 [BE.1999.00134], S. 26). Indem die Gemeinde A unter Berufung auf die Verkehrssicherheit und im Interesse einer kostengünstigen und Land sparenden Lösung von den Richtlinien und Normmassen der VSS-Norm im dargestellten Umfang abgewichen ist, hat sie nicht gegen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder massgebende Interessen verstossen (vgl. oben Erw. 3.5.2). Insbesondere durfte sie berücksichtigen, dass der Stickiweg keine eigentliche Durchgangsstrasse sowie in den kritischen Abschnitten übersichtlich ist und mit möglichst geringen Eingriffen in den bestehenden Strassenraum realisiert werden soll.