Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, diese Beurteilung als unzutreffend einzustufen. Den Gemeinden steht im Erschliessungsrecht und bei der Anwendung der VSS-Normen ein erhebliches Ermessen zu, das allerdings pflichtgemäss auszuüben ist (AGVE 1997, S. 303 f. mit Hinweis; vgl. VGE III/131 vom 27. Oktober 2000 [BE.1999.00134], S. 26).