210 Verwaltungsgericht 2005 die Erschliessungsplanung technisch nicht hinreichend und der Be- anspruchung durch die Benützer nicht gewachsen ist. So äussern auch das Fachgutachten des BVU, Abteilung Verkehr, sowie der anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 24. März 2005 anwe- sende Verkehrsexperte keinerlei Bedenken hinsichtlich der Ver- kehrssicherheit oder der Verkehrsabwicklung. Das Verwaltungsge- richt hat keine Veranlassung, diese Beurteilung als unzutreffend ein- zustufen. Den Gemeinden steht im Erschliessungsrecht und bei der An- wendung der VSS-Normen ein erhebliches Ermessen zu, das aller- dings pflichtgemäss auszuüben ist (AGVE 1997, S. 303 f. mit Hin- weis; vgl. VGE III/131 vom 27. Oktober 2000 [BE.1999.00134], S. 26). Indem die Gemeinde A unter Berufung auf die Verkehrssi- cherheit und im Interesse einer kostengünstigen und Land sparenden Lösung von den Richtlinien und Normmassen der VSS-Norm im dargestellten Umfang abgewichen ist, hat sie nicht gegen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, gegen allgemeine Rechts- grundsätze oder massgebende Interessen verstossen (vgl. oben Erw. 3.5.2). Insbesondere durfte sie berücksichtigen, dass der Sticki- weg keine eigentliche Durchgangsstrasse sowie in den kritischen Abschnitten übersichtlich ist und mit möglichst geringen Eingriffen in den bestehenden Strassenraum realisiert werden soll. Unter den gegebenen Umständen können die Abweichungen von der VSS- Norm insgesamt noch in Kauf genommen werden, da es sich um eine Erschliessung von untergeordneter Bedeutung handelt, die durch den Ausbau einer bestehenden und zur Hauptsache von ortskundigen Verkehrsteilnehmern benutzten Strasse in einem bereits weitgehend überbauten Gebiet erfolgt. Es besteht daher keine Gefahr einer nega- tiven Präjudizierung von Erschliessungsplanung und Erschliessungs- politik (vgl. oben Erw. 3.5.2). 43 Sondernutzungsplanung für publikumswirksame Einrichtungen. - Verschärfte Emissionsbegrenzungen zur Luftreinhaltung (Erw. 6a). - Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel (Erw. 6b). - Iteratives Vorgehen zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze (Erw. 6c). 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 211 Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. März 2005 in Sachen V. gegen den Regierungsrat und den Grossen Rat. Aus den Erwägungen 6. Strittig ist des Weiteren, ob die Teiländerung "Wille" mit den bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt, insbeson- dere zur Luftreinhaltung, übereinstimmt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine ungenügende Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr, eine zu hohe Parkplatzzahl, eine unzulängliche Parkplatzbewirtschaftung sowie das Fehlen eines attraktiven Hauslie- ferdienstes. a) aa) Wie dem Massnahmenplan Luft des Kantons Aargau entnommen werden kann, befindet sich die Gemeinde Spreitenbach in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet. Die Immissio- nen für NO2 liegen teilweise deutlich über dem Grenzwert von 30 µg/m3 (Massnahmenplan Luft des Kantons Aargau vom Juli 2002, S. 23), weshalb Spreitenbach im Anhang zur Verordnung über ver- schärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Massnahmenplan Luftrein- haltung vom 17. Februar 1992 (Massnahmenplan-Verordnung, MPLV; SAR 781.311) auch als Gebiet mit übermässigen Stickstoff- dioxid-Immissionen bezeichnet wurde. Überschritten wird an ver- kehrsreichen Strassen und in kleineren und grösseren Agglomera- tionen auch der Grenzwert für Schwebestaub-Immissionen (PM10) von 20 µ/m3, ansonsten ist er im Bereich des Grenzwertes oder darunter. Die Grenzwerte für Ozon-Immissionen werden in der gan- zen Schweiz grossflächig überschritten (siehe zur Luftqualität: Jah- resbericht der Zentralschweizer Umweltschutzdirektionen (ZUDK) in Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau [www.in-luft.ch]). Von denselben Schlüssen ging im Übrigen auch der UVB aus. Angesichts dieser Ausgangslage ist ein geplantes Nutzungs- vorhaben nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissions- begrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG; Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Januar 2005 [1A.144/2003] in Sachen des Beschwerdeführers, Erw. 2.2; BGE 127 II 260). Dabei ist zunächst 212 Verwaltungsgericht 2005 zu prüfen, ob das geplante Bauvorhaben für sich allein übermässige Immissionen verursacht. Ist dies zu bejahen, hat die Vollzugsbehörde für das Vorhaben verschärfte Emissionsbegrenzungen festzulegen, die so weit gehen, dass die Anlage keine übermässigen Immissionen verursachen kann (Art. 5 LRV). Verursacht das Planvorhaben die übermässigen Immissionen nicht allein, sondern nur zusammen mit anderen Emissionsquellen, so sind die verschärften Emis- sionsbegrenzungen nach Massgabe des Massnahmenplans gemäss Art. 44a USG bzw. Art. 31 ff. LRV und (bei Bedarf) im Rahmen der Nutzungsplanung festzulegen, welche die Grundsätze der Ko- ordination und Rechtsgleichheit bzw. Lastengleichheit wahrt. Ver- schärfte Emissionsbegrenzungen und allenfalls eine Anpassung des Nutzungsplanes sind auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anlage in der Zone, in der sie vorgesehen ist, einen überdurchschnittlichen Emittenten darstellt (BGE 127 II 260 f. Erw. 8b; 124 II 272 Erw. 4a und 5c). bb) Bei dem im Gebiet "Wille" geplanten Einrichtungshaus handelt es sich unbestrittenermassen um eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 und 3 LRV, wel- che Einwirkungen u.a. in der Form von Luftverunreinigungen erzeu- gen wird. Diese sind gesamthaft zu beurteilen, d.h. es sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden, einschliesslich der von den Beschäftigten, Besuchern und Kunden verursachten Verkehrs- emissionen in der Umgebung der Anlage (erwähnter BGE vom 4. Januar 2005 in Sachen des Beschwerdeführers, Erw. 2.1.2 mit Hinweisen). Gemäss der Teiländerung "Wille" darf in der Arbeitsplatzzone A4 eine Nettoladenfläche von 25'000 m2 (Fachmarkt) bzw. 2'000 m2 (Einkaufszentrum) realisiert werden. Die Parkplatzzahl wurde auf 700 bzw. 890 festgelegt. Folglich ist von einem hohen Verkehrser- zeugungspotential der geplanten Anlage auszugehen; es manifestiert sich in mehr als 3000 Zufahrten pro Tag. Diese verursachen auf dem Strassennetz (erweitertes Untersuchungsgebiet) folgende Emissio- nen: 879 kg NOX und 151 kg NMHC pro Jahr. Im Nahbereich des Gebiets "Wille" (Untersuchungsperimeter) fallen aus den Parkier- 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 213 vorgängen, den Zufahrtsstrassen und der Heizungsanlage folgende Emissionen an: 715 kg NOx, 1'311 kg NMHC und 6.9 kg Partikel. Gemessen an den im Emissionskataster der Gemeinde Spreitenbach ausgewiesenen Gesamtemissionen (138.24 t NOx, 182.6 t VOC [flüchtige organische Kohlenwasserstoffe] und 32.53 t Schwebestaub [PM10]) resultiert während der Betriebsphase für NOx eine Zunahme von 0.5%, für NMHC eine Zunahme von 0.7% und für Schwebestaub (PM10) eine solche von 0.02%. Die beschriebenen Emissionen führen im Untersuchungsperimeter zu höheren Immissi- onswerten. Die Zunahme beim Luftschadstoff NO2 liegt jedoch in fast allen Punkten des Untersuchungsgebietes weit unter 1 µg/m3. Selbst unter Berücksichtigung der höheren Summenwerte in der Ausbreitungsberechnung für NO2 (die Tabelle auf S. 32 "Jährliche Luftschadstoffemissionen Betriebsphase durch das neue Einrich- tungshaus" enthält falsche Summenwerte [591 statt 715 NO2 kg; 1'007 statt 1'311 NMHC kg; 5.9 statt 6.9 Partikel kg]) ist davon auszugehen, dass die Immissionszunahme im Mittel und auch an fast allen Punkten des Untersuchungsgebietes weit unter 1 µg/m3 beträgt. Über die zusätzliche Belastung mit Ozon und Schwebestaub (PM10) liegen keine genaueren Angaben vor. Es ist jedoch gerichtsnotorisch und ergibt sich auch aus dem Massnahmenplan Luft, dass die ent- sprechenden Langzeitwerte in den Gebieten mit übermässigen NO2- Immissionen grossflächig überschritten sind (siehe dazu Jahresbe- richt 2003 ZUDK). Gemessen an den Gesamtemissionen in der Ge- meinde Spreitenbach erscheint die Emissionszunahme durch die geplante Anlage relativ gering, was insbesondere auf die hohe Grundbelastung durch die Nationalstrasse zurückzuführen sein dürfte. Es kann folglich nicht gesagt werden, das geplante Bauvorha- ben führe für sich allein genommen zu übermässigen Immissionen. Massnahmen nach Art. 5 LRV fallen somit ausser Betracht. Der Regierungsrat ist im Beschwerdeverfahren davon ausge- gangen, dass es sich beim geplanten Einrichtungshaus der Be- schwerdegegnerin 1 um einen überdurchschnittlichen Emittenten handelt, was allseits unbestritten ist. cc) Wird wie im vorliegenden Fall die übermässige Luftbe- lastung von einer Vielzahl von Anlagen verursacht (siehe vorne 214 Verwaltungsgericht 2005 Erw. aa und bb), sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen durch einen Massnahmenplan nach Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV zu koordinieren (Art. 9 Abs. 4 LRV; siehe auch erwähnter BGE vom 4. Januar 2005 in Sachen des Beschwerdeführers, Erw. 2.5.1; BGE 127 II 261). Der Kanton Aargau hat erstmals im Jahre 1991 einen Massnahmenplan Luft erlassen, welcher zwischen- zeitlich durch den Massnahmenplan Luft 2002 ersetzt wurde. Dieser Massnahmenplan enthält die Massnahme M7 ("Rahmenbedingungen bei publikumsintensiven Einrichtungen"); sie sieht als Zielsetzung vor, Entwicklungsschwerpunkte an überdurchschnittlich gut er- schlossenen Standorten in der Nähe der Zentren zu fördern, die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr zu gewährleisten und durch Optimierung der Strassen-, Parkier- und ÖV-Infrastruktur Anreize zu schaffen, um eine Reduktion der Fahrtenzahl und der Fahrleistung des Individualverkehrs zu erzielen (Parkplatzbewirt- schaftung). Darüber hinaus verweist die Massnahme M7 auf den Richtplan Abschnitt S 3.4, wonach die Gemeinden gehalten sind, in einem Gesamtkonzept für die Parkierung aufzuzeigen, wie die Par- kierung geordnet bzw. die Parkplätze bewirtschaftet werden müssen, und auf die Empfehlungen für die kommunale Parkraumplanung der Abteilung Verkehr vom August 1999. Nach dem Gesagten verlangt der Massnahmenplan Luft, dass die erforderliche Emissions- begrenzung (siehe vorne Erw. aa) in erster Linie durch eine Optimie- rung der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr, eine ange- messen reduzierte Parkplatzzahl und ein Parkplatzbewirtschaf- tungssystem erreicht wird. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Massnahmen zur Luftverbesserung wurden vor- liegend bereits auf der Richtplanebene konkretisiert (Botschaft vom 26. März 2003, S. 4 f.). Soweit die Zielsetzungen der Luftreinhalteverordnung durch das kantonale oder kommunale Recht nur unzureichend umgesetzt werden, können diese Massnahmen bei überdurchschnittlichen Emittenten (siehe vorne Erw. bb) unmittelbar gestützt auf den Mass- nahmenplan selbst und das USG angeordnet werden (BGE 124 II 283). 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 215 b) Die Teiländerung "Wille" sieht in § 14ter Abs. 8 BNO vor, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Fachmarkt- und Einkaufszen- trums eine ÖV-Güteklasse "C" in Hauptverkehrszeiten (inkl. Sams- tag) unter überwiegender finanzieller Beteiligung der Grundeigentü- mer realisiert sein muss. ÖV-Güteklasse "C" bedeutet vorliegenden- falls, dass die Buslinie (Linie 8 der Regionalen Verkehrsbetriebe Baden-Wettingen [RVBW]) im 10-19 Minuten-Takt betrieben wird und sich die Haltestellen in der Nähe des Einrichtungshauses befin- den (siehe dazu die VSS-Norm SN 640'290 "Parkieren; Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot", Tabellen 6 und 7). aa) Der Beschwerdeführer hält diese Erschliessung für ungenü- gend und verlangt zumindest die Güteklasse "B". Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches für publikumsintensive Anlage eine ÖV-Güteklasse "der oberen Katego- rie" verlange; dies könne auch im Kanton Aargau nur die Güteklasse "A" oder "B" sein. Das Erfordernis einer guten ÖV-Erschliessung ergebe sich auch aus dem Richtplan und dem Massnahmenplan. Die Erschliessung mit bloss einer Regionalbuslinie in der ÖV-Güteklasse "C" genüge diesen Anforderungen in keiner Weise. Das Vorhaben sei überwiegend auf den motorisierten Individualverkehr ausgerichtet, und es fehle dazu eine attraktive Alternative selbst in die Hauptlastrichtung, erst recht aber in die anderen massgeblichen Richtungen. Die Auffassung der Vorinstanz, der Massnahmenplan sei selbst keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Massnah- men, sei falsch. Bei überdurchschnittlichen Emittenten könnten die im Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen auch einzelfall- weise angeordnet werden. Versäumnisse im kantonalen Um- setzungsprozess dürften das Bundesumweltschutzrecht nämlich nicht ausser Kraft setzen. Die Vorgaben des Massnahmenplans seien deshalb bei der Nutzungsplanung vollumfänglich zu berücksichtigen. bb) Die Erschliessung des Gebiets "Wille" mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt mittels einer Verlängerung der bestehenden Linie 8 der RVBW. Diese Linie verläuft von Spreitenbach in Rich- tung Killwangen, Neuenhof und Wettingen mit zahlreichen Um- steigemöglichkeiten. Solche bestehen zu den Linien Linien 2 und 4 der RVBW, welche via Baden die Gemeinden Gebenstorf, Ober- und 216 Verwaltungsgericht 2005 Untersiggenthal bedienen, und zur S-Bahn bei den SBB-Bahnhöfen Killwangen, Neuenhof und Wettingen (siehe www.rvbw.ch). Des Weiteren ist die heute bereits bestehende Linie 303 des Zürcherischen Verkehrsverbundes (ZVV) zu erwähnen, welche im 15-Minuten-Takt (in den Hauptverkehrszeiten sogar im 10-Minuten- Takt) vom benachbarten Tivoli Einkaufszentrum - die Entfernung zum Gebiet "Wille" beträgt rund 400 m - via Haltestelle Shopping Center (mit Umsteigemöglichkeit Richtung Baden [Linien 2 und 4 der RVBW]) in Richtung Schlieren verkehrt (siehe www.vbz.ch). Der Anschluss an die S-Bahn-Linien der SBB wird durch Halte- stellen bei den Bahnhöfen Dietikon und Schlieren gewährleistet. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Buslinie des ZVV Richtung Schlieren sowie der vorgeschriebenen ÖV-Güteklasse "C", welche durch eine Verlängerung der nach Wettingen ver- kehrenden Linie 8 der RVBW realisiert werden soll, ist die Erschlies- sung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln Richtung Baden und Zü- rich sichergestellt. Angesichts der zahlreichen Umsteigemöglichkei- ten auf das S-Bahn-Netz sowie auf weitere Buslinien, beispielsweise Richtung Würenlos, Richtung Oetwil an der Limmat oder Richtung Engstringen (siehe dazu www.rvbw.ch sowie www.vbz.ch) ist die Er- reichbarkeit als gut zu bezeichnen. Zudem verhindert der bereits rea- lisierte bzw. vorgesehene Takt von 10 bis 19 Minuten längere Warte- zeiten bei der An- und Abreise. Gesamthaft betrachtet erscheint die zukünftige Erschliessung des Gebiets "Wille" mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für Besucher des geplanten Einrichtungshauses durchaus attraktiv. Ferner ist mit der geplanten Stadtbahn zwischen Dietikon und Spreitenbach, welche auch das geplante Einrichtungs- haus bedienen soll (Botschaft des Regierungsrats vom 26. März 2003, S. 11; Planungs- und Mitwirkungsbericht der Gemeinde Spreitenbach vom 20. Januar 2004, S. 7, 12) und möglicherweise die bestehende Linie 303 der VZZ ersetzt, eine weitere Verbesserung in Aussicht gestellt. Ob eine solche Verbesserung bezüglich der Kunden des Einrichtungshauses eine nennenswerte Umsteigewirkung zur Folge haben würde, muss aufgrund der von Fachstellen anerkannten und auch dem Verwaltungsgericht schlüssig erscheinenden geringen Umsteigeelastizität bei Möbelmitnahmemärkten (Bericht der Re- 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 217 gionalplanung Zürich und Umgebung [RZU], "Mobilitätsverhalten Einkaufs- und Freizeitverkehr Glattal", S. 12 ff. [www.rzu.ch]) ernsthaft bezweifelt werden. Mithin erachtet das Verwaltungsgericht die vorgeschriebene Erschliessung des Gebiets "Wille" mit der Güte- klasse "C" unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten als gut. Der Zielsetzung des Massnahmenplans Luft wird damit in ausreichendem Masse entsprochen, und es bedarf bezüglich der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr keiner weiteren Anordnungen. Pauschale Forderungen nach einer Güteklasse "A" oder "B", wie sie der Be- schwerdeführer stellt, erscheinen nicht gerechtfertigt. Weder das Bundesrecht noch der Massnahmenplan Luft schreiben eine beson- dere Güteklasse vor; vielmehr ist den konkreten Anforderungen und Gegebenheiten angemessen Rechnung zu tragen, weshalb insbeson- dere nicht die zürcherischen Modelle oder Fallbeispiele massgebend sind. Kann eine bessere Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr nicht zu einer nennenswerten zusätzlichen Verbesserung des Modal Splits beitragen, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist, fehlt solchen theoretischen Verbesserungen die Eignung und sachliche Notwendigkeit. Derart pauschale Massnahmen können unter Um- ständen gar dem Massnahmenplan Luft widersprechen, wenn die Busse trotz maximaler Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr weitgehend leer verkehren. Im Sinne des Massnahmenplans und des Richtplanbeschlusses sind flankierend zur Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln Massnahmen bezüglich der Parkplatzzahl und Parkplatzbewirt- schaftung anzuordnen (siehe vorne Erw. a/cc). c) aa) Gestützt auf § 14ter Abs. 5 BNO Teiländerung "Wille" sind in der Zone A4 zum Zweck der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs maximal 700 Parkplätze für Angestellte, Besucher und Kunden zugelassen; die Parkplätze der Angestellten sind zu reservieren und für Kunden nicht zugänglich zu machen; weitere maximal 190 Parkplätze müssen an Samstagen und weiteren verkaufsstarken Tagen, welche vom Gemeinderat in der Baube- willigung zu bezeichnen sind, zur Verfügung gestellt werden. Diese können entweder temporär auf dem Areal selbst oder mittels ver- 218 Verwaltungsgericht 2005 traglicher Regelung mit anderen Betrieben bereitgestellt werden. Eine Benutzung dieser zusätzlichen Plätze an anderen Tagen ist durch geeignete Massnahmen auszuschliessen. Details sind im Bau- bewilligungsverfahren zu regeln. Der Beschwerdeführer verlangt, die Parkplatzzahl auf höchstens 234 Parkplätze zu beschränken und davon 60 Parkplätze für Be- schäftigte auszuscheiden. Nur die übrigen Parkplätze dürften für Kunden und Besucher zur Verfügung stehen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Regierungsrat bei der Festlegung der Parkplatzzahl von einem unter umweltschutz- rechtlichen Gesichtspunkten falschen Ansatz einer nachfrageorien- tierten Betrachtungsweise ausgegangen sei. Eine der VSS-Norm SN 640 290 entsprechende Berechnung des Grenzbedarfs genüge den umweltschutzrechtlichen Anforderungen bei publikumsintensi- ven Einrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Emittenten nicht. Lege man der Berechnung der Parkplatzzahl jene Werte zu- grunde, von denen der Regierungsrat beim M-Parc Oftringen aus- ging, dürfte die Parkplatzzahl höchsten 338 (ÖV-Güteklasse "B") bzw. 440 (ÖV-Güteklasse "C") betragen; der Regierungsrat verstosse damit auch bei Anwendung ausschliesslich aargauischer Vollzugs- grundlagen klar gegen das Prinzip der Rechts- und Lastengleichheit. Ausgehend von der Zürcher Wegleitung zur Regelung des Park- platzbedarfs in kommunalen Erlassen vom Oktober 1997 seien sogar nur 234 Parkplätze zulässig. Die Beschränkung der Parkplatzzahl sei eine notwendige Massnahme zur verschärften Emissionsbegrenzung. bb) Die Bestimmung des Parkplatzangebots erfolgt zunächst über die Abschätzung des nutzungsspezifischen Grenzbedarfs, wobei gemäss § 25 Abs. 1 ABauV auf die VSS-Norm SN 640 290 ab- zustellen ist; der nach dieser Norm berechnete Grenzbedarf wird unter Berücksichtigung der Erschliessungsgüte des öffentlichen Ver- kehrs (Ziffer 12; Ersetzbarkeit des Personenwagens durch öffentliche Verkehrsmittel), der Attraktivität für Zweiräder und Fussgänger (Ziffer 13) sowie der Möglichkeiten der Mehrfachnutzung der Parkfelder reduziert (Ziffer 14); ferner ist bei der Festlegung des Angebots auch die Belastbarkeit der Umwelt zu berücksichtigen (Ziffer 16; siehe auch Empfehlungen des Baudepartements, Kommu- 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 219 nale Raumplanung [PRP], Stand 1999). In Ziffer 11 der zitierten VSS-Norm werden bezüglich Einkaufszentren Proberichtwerte festgelegt mit dem Hinweis, dass der Parkfeldbedarf durch Spezialis- ten zu bestimmen ist. Ein entsprechendes Verkehrsgutachten wurde erstellt. Darin wurde gestützt auf Erhebungen am Standort "Breite" an Samstagen ein Bedarf von 1'100 Parkplätzen für Kunden und Mitarbeiter ausgewiesen, wobei die Bedarfsspitze um 14 bis 15 Uhr bei 1'211 Parkplätzen lag. Der vom Verkehrsgutachter ausgewiesene Bedarf von 1'100 Parkplätzen wurde in § 14ter Abs. 5 BNO der Teil- änderung "Wille" übernommen und von der Gemeindeversammlung am 18. November 2003 genehmigt. In diesem Zusammenhang ist besonders zu betonen, dass mit der Reduktion von 1'211 (Spitzenbedarf) auf 1'100 Parkplätze bereits eine namhafte Reduktion der Parkplatzzahl vollzogen wurde. Aus umweltrechtlicher Sicht ist von Bedeutung, dass die Zahl von 1'100 Parkplätzen die angestrebte Verbesserung des Modal Split zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs von 5 auf 10% bereits berücksich- tigt. Bei den in dieser Parkplatzzahl ebenfalls enthaltenen 115 Mit- arbeiterparkplätzen wurde ein reduzierter und abgeminderter Bedarf an Mitarbeiterparkplätzen berechnet. So wurde für den reduzierten Bedarf ein Faktor von 0.75 und für das "Angebot" ein solcher von 0.80 eingesetzt. Bei dem vom Verkehrsgutachter ausgewiesenen Bedarf von 1'100 Parkplätzen handelt es sich somit nicht um den Grenzbedarf als Ausgangspunkt der Bedarfsberechung (siehe PRP, S. 12), sondern um einen bereits umweltrechtlich relevant reduzier- ten Bedarf. Zumindest teilweise hat die Gemeinde bereits verschärfte Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG angeord- net. cc) Ziffer 11 der VSS-Norm SN 640 290 wurde inzwischen durch die regierungsrätliche Richtlinie zur Ermittlung des Angebots an Parkfeldern für Personenwagen bei verkehrsintensiven Nutzungen vom 7. Juli 2004 (Richtlinie Parkfelder) ersetzt. Die Abteilung Ver- kehr des Baudepartements hat sich als kantonale Fachstelle in mehre- ren Stellungnahmen mit dem Problem der Anzahl Parkfelder befasst; sie hat in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2004 geprüft, welches Parkfeldangebot sich gestützt auf die noch nicht verabschiedete (sich 220 Verwaltungsgericht 2005 erst im Vernehmlassungsstadium befindliche, aber über die erwähnte regierungsrätliche Richtlinie anwendbare) neue VSS-Norm SN 640 281 ("Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen") ergeben würde und das Verkehrsgutachten insofern ergänzt. Aus- gehend von einem Bedarf von 1'050 Parkfeldern (wegen einer Kor- rektur betreffend die Ganglinie resultierte gegenüber dem Ver- kehrsgutachten eine Reduktion von 1'100 auf 1'050 Parkfelder) und gestützt auf korrigierte Werte für die Aufenthaltsdauer (Ø Aufent- haltsdauer von 120 bis 150 Minuten) und unterschiedliche MIV- Nachfragewerte (90 bis 100%) bezifferte die Abteilung Verkehr den reduzierten Bedarf auf 910 (plus/minus 50) Parkfelder, wobei in die- sem Wert die in den Prüfpunkten mitberücksichtigten Effekte (Stand- orteinfluss, Parkfeldanordnung, Änderung Modal Split zu Gunsten des Langsamverkehrs, Mobilitätsmanagement, Parkplatzbewirtschaf- tung sowie Verbund-, Konkurrenz- und Mitnahmeeffekte) bereits enthalten sind. Dieser Wert entspricht nach Auffassung der Abteilung Verkehr dem reduzierten Bedarf gemäss VSS-Norm SN 640 290 (Richtlinie Parkfelder, S. 6). Insofern unterscheiden sich die VSS- Norm SN 640 290 und die Schritte 1 und 2 der Richtlinie Parkfelder bis auf geringfügige Abweichungen, welche im vorliegenden Fall allerdings nicht ins Gewicht fallen (beispielsweise die Berücksich- tigung von Verlagerungseffekten), nicht (siehe Erläuterung in der Richtlinie Parkfelder, S. 6). Beide sehen eine Reduktion des Grenz- bedarfs anhand verschiedener, den Parkplatzbedarf beeinflussender Kriterien vor (siehe bezüglich der VSS-Norm SN 640 290 die Ziffern 12 ff.) Im Beschwerdeverfahren wurde der reduzierte Bedarf im Sinne von § 56 rev. BNO in Nachachtung von Schritt 3 der Richtlinie Parkfelder und letztlich im Sinne einer weitern verschärften Emissi- onsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG zusätzlich abgemindert, wobei die Abteilung Verkehr einen Reduktionsfaktor von 5 bis 15% einsetzte. Für normale Samstage resultierte schliesslich eine Park- platzzahl von 775 bis 865. In ihrer abschliessenden Empfehlung schlug die Abteilung Verkehr ein flexibles Angebot an Werktagen von 700 Parkfeldern (585 für Kunden und 115 für Angestellte) und an Samstagen (inkl. verkaufsstarken Tagen) ein solches von 890 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 221 Parkplätzen vor (775 für Kunden und 115 für Angestellte). Damit wird zwar der Höchstwert von 865 Parkplätzen an Samstagen um 25 Parkplätze überschritten. Diese geringfügige Abweichung fällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht ins Gewicht, da das Parkplatzangebot an den übrigen fünf Werktagen auf 700 Parkplätze begrenzt ist und ein abgeminderter Bedarf von 1100 Parkplätzen besteht. Auf jeden Fall ist diese Differenz nach den Vorgaben im Richtplan und dem Massnahmenplan nicht zu beanstanden. Der Regierungsrat ist der Empfehlung der Abteilung Verkehr des Baudepartements vollumfänglich gefolgt und hat die Abminderung von 5 bis 15% als zusätzliche verschärfte Emissionsbegrenzung an- geordnet. dd) Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die Angaben im Verkehrsgutachten und die zusätzlichen Ergänzungen und Berech- nungen der Abteilung Verkehr des Baudepartements in Zweifel zu ziehen. Letztlich erachtet im Grunde auch der Beschwerdeführer selbst die Berechnung des reduzierten und abgeminderten Grenzbe- darfs an sich als zutreffend; er macht aber geltend, die Vorinstanzen stellten fälschlicherweise eine rein nachfrageorientierte Betrach- tungsweise an und berücksichtigten die umweltrechtlichen Aspekte zu wenig. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Reduktion auf 700 (Werktage) bzw. 890 Parkplätze (Samstage), welcher bereits ver- schärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG zu- grunde liegen, aus umweltrechtlicher Sicht ausreichend oder ob eine weitere Verschärfung erforderlich ist. ee) Von Bedeutung für die Frage, ob eine weitere Reduktion der Parkplätze angezeigt ist, sind insbesondere die von der Anlage ausgehenden Umweltbelastungen sowie die mutmassliche Entwick- lung der Immissionssituation im näheren und weiteren Untersu- chungsperimeter. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, welche Folgen eine weitere Parkplatzreduktion auf das Verhalten der motori- sierten Kunden hätte, denn auch hier gilt, dass eine Massnahme nur anzuordnen ist, wenn sie auch tatsächlich zu einer Verbesserung der Umweltsituation führt. Die Luftsituation in der Gemeinde Spreitenbach liegt im Be- reich der Immissionsgrenzwerte. Da spezifische Messungen am 222 Verwaltungsgericht 2005 Standort fehlen (für Spreitenbach liegt nur ein Wert aus der Passiv- sammler-Messkampagne aus dem Jahr 1988/89 vor und dieser be- trägt betreffend Stickoxide 29 µg/m3), stützt sich der Umweltver- träglichkeitsbericht bezüglich des fraglichen Planungsgebietes auf eine flächenhafte Immissionsmodellierung (Rasterdaten) und weist NO2-Konzentrationen für das Jahr 2000 von zwischen 31 und 35 µg/m3 im südlichen und zwischen 26 und 30 µg/m3 im nördlichen Planungsbereich aus. Im Jahresbericht 2003 der ZUDK wird ein Messwert für den Standort Baden mit 29 µg/m3 ausgewiesen. Be- trachtet man die Prognose für das Jahr 2010, ist überall in Spreiten- bach mit einer Reduktion der NO2-Konzentration zu rechnen; der Grenzwert dürfte im Bereich "Wille" an fast allen Stellen deutlich unterschritten sein. Angesichts der bloss geringfügigen projektbe- dingten Immissionszunahme im Bereich der Anlage (im Bereich des Strassennetzes dürfte sie angesichts der Grundbelastung sowie des grossen Untersuchungsperimeters gar nicht feststellbar sein), welche bezüglich NO2 grösstenteils deutlich unter 1 µg/m3 liegt, sowie der erwähnten Modellrechnung, welche bereits für das Jahr 2010 gross- flächig einen Rückgang der Immissionswerte prognostiziert, besteht jedenfalls beim derzeitigen Kenntnisstand keine Notwendigkeit für eine weitere Reduktion der Parkplätze. Eine weitere Beschränkung wäre im Übrigen aus umweltrecht- licher Sicht auch nicht sinnvoll. Möbelmitnahmemärkte werden von den Kunden in der Regel mit dem Fahrzeug aufgesucht. Wie bereits dargelegt, ist die Umsteigeelastizität bei Möbelmitnahmemärkten sehr gering (siehe vorne Erw. b/bb). Dies ist vor allem auf Spontan- käufe und den Umstand zurückzuführen, dass der Transport von sperrigen und schweren Paketen (die Einzelteile müssen zu Hause montiert werden) oder beispielsweise von grossen Zimmerpflanzen mittels öffentlicher Verkehrsmittel oft nicht möglich bzw. selbst bei bester Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr derart unattraktiv ist, dass diese Möglichkeit von den Kunden nicht in Betracht gezo- gen wird. Hinzu kommt, dass sich in unmittelbarer Umgebung des Gebietes "Wille" weitere Möbelmärkte und Einkaufszentren befin- den, die bei Gelegenheit auch aufgesucht werden, was die Zahl der zu transportierenden Güter erhöht. Fehlt es demnach an der Um- 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 223 steigeelastizität, führt eine erhebliche Beschränkung der Parkplatz- zahl zu keiner Lenkungswirkung zu Gunsten des öffentlichen Ver- kehrs bzw. des Langsamverkehrs. Vielmehr haben die fehlenden Parkplätze einen unerwünschten und umweltschädlichen Such- und Stauverkehr zur Folge; bereits heute ist die Situation an verkaufs- starken Samstagen angespannt. ff) Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren auf die Zürcher Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs sowie auf die nach seiner Auffassung rechtsungleiche Handhabung der nach aargaui- schem Recht anwendbaren Normen. Wie auch der Beschwerdeführer einräumt, sind die zürcherischen Vollzugsgrundlagen im Kanton Aargau nicht anwendbar; soweit behauptet wird, die aargauischen Vollzugsgrundlagen seien bundesrechtswidrig, ist dem Beschwerde- führer entgegenzuhalten, dass im Einzelfall und aufgrund der kon- kreten Gegebenheiten ohnehin immer abschliessend geprüft werden muss, ob die gestützt die kantonalen Vollzugshilfen (schematisch) berechnete Parkplatzzahl den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG genügt; dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Schliesslich erweist sich auch die pauschal erhobene Rüge einer rechtsungleichen Handhabung der kantonalen Vollzugshilfen als unbegründet. Die Objekte (Einrichtungshaus [Möbelmitnahmemarkt] und OBI [Do-it yourself, Garten- und Baubedarf in Oftringen]) unterscheiden sich hinsichtlich verschiedener, die Parkplatzzahl be- einflussender Kriterien (insbesondere bezüglich der Verweildauer) und sind daher nicht miteinander vergleichbar. Selbstredend kann auch aus dem Projekt der Beschwerdegegnerin 1 für ein Ein- richtungshaus, diverse Fachmärkte und für Freizeitbetriebe in Die- tikon mit einer Verkaufsfläche von rund 75'000 m2, wovon 4'500 m2 für Lebensmittel, keine zusätzliche Parkplatzbeschränkung zur Emis- sionsbegrenzung abgeleitet werden. Abgesehen vom unterschiedli- chen Branchen- und Nutzungsmix (Güter des täglichen und des aperiodischen Bedarfs; siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2004, S. 2 und 23) hat auch der erhebliche Unterschied der Verkaufsflächen Auswirkungen auf den Bedarf an Parkplätzen (siehe VSS-Norm SN 640 290 Ziff. 11 und Abbildung 2). Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Berechnungs- 224 Verwaltungsgericht 2005 methode der Parkplatz-Wegleitung des Kantons Zürich von den Planungsbehörden kritisiert wird (siehe Schlussbericht Modellvor- haben "Standortpolitik für publikumsintensive Einrichtungen" der RZU vom 14. Dezember 2004, S. 7). gg) Die von der Vorinstanz gestützt auf den Massnahmenplan und Art. 11 Abs. 3 USG vorgenommene Festlegung der Parkplatz- zahl ist damit zu bestätigen. Redaktionelle Anmerkung Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. September 2005 (1A.125/2005) eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil vom 23. März 2005 bestätigt, soweit der vorliegende Urteilsauszug betroffen ist. 2005 Submissionen 225 V. Submissionen 44 Preisbewertung. - Zulässigkeit eines Preisbewertungssystems, bei dem das tiefste Ange- bot mit 100 und das höchste Angebot mit 0 Punkten bewertet wird. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Februar 2005 in Sachen S. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft S. Aus den Erwägungen 4. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das von der Vergabebehörde gewählte System zur Bewertung des Preiskriteriums sei untauglich, unverhältnismässig und sachfremd. a) Das Tiefstangebot wurde gemäss der von der Vergabestelle verwendeten Methode mit 100 Punkten benotet und das Höchstange- bot erhielt 0 Punkte. Die sich dazwischen befindenden Angebote wurden entsprechend der Preisdifferenz linear bewertet. Es wurden die nachfolgenden bereinigten Netto-Eingabesummen eingereicht und bewertet: Anbieter Netto-Eingabesumme % Punkte Beschwerdeführer 378'894.50 100 100 (…) 434'366.90 115 80 (…) 464'410.50 123 69 (…) 515'445.50 136 51 (…) 526'732.70 139 47 (…) 527'054.45 139 46 (…) 596'668.50 157 21 (…) 628'309.00 166 10 (…) 655'364.95 173 0