Den Gemeinden steht im Erschliessungsrecht und bei der Anwendung der VSS-Normen ein erhebliches Ermessen zu, das allerdings pflichtgemäss auszuüben ist (AGVE 1997, S. 303 f. mit Hinweis; vgl. VGE III/131 vom 27. Oktober 2000 [BE.1999.00134], S. 26). Indem die Gemeinde A unter Berufung auf die Verkehrssicherheit und im Interesse einer kostengünstigen und Land sparenden Lösung von den Richtlinien und Normmassen der VSS-Norm im dargestellten Umfang abgewichen ist, hat sie nicht gegen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder massgebende Interessen verstossen (vgl. oben Erw.