die Erschliessungsplanung technisch nicht hinreichend und der Beanspruchung durch die Benützer nicht gewachsen ist. So äussern auch das Fachgutachten des BVU, Abteilung Verkehr, sowie der anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 24. März 2005 anwesende Verkehrsexperte keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Verkehrsabwicklung. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, diese Beurteilung als unzutreffend einzustufen. Den Gemeinden steht im Erschliessungsrecht und bei der Anwendung der VSS-Normen ein erhebliches Ermessen zu, das allerdings pflichtgemäss auszuüben ist (AGVE 1997, S. 303 f. mit Hinweis;