3.6.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Erschliessungsplan die technischen Anforderungen der VSS-Norm 640 213 nicht überall einhält. Die Abweichungen bei der Anordnung der Ausweichstellen, deren Entfernung und bei der Unterschreitung des Richtmasses für die Breite von Fahrbahnverengungen lassen sich aber mit dem geringen Verkehrsaufkommen, dem Umstand, dass der Planperimeter weitgehend überbaut ist und der bestehende Stickiweg nur im Hinblick auf die zusätzlichen Erschliessungsanforderungen für maximal 45 Wohneinheiten angepasst wird, sachlich begründen.