Im Bereich der Ausweitungen genügt unter dieser Voraussetzung eine Breite von 4,0 m. Nachdem der Stickiweg bei den Ausweichstellen 4,5 m und unter Berücksichtigung von § 111 BauG mindestens 4,9 m breit ist, wäre bei einem Einbahnverkehr auch diese Voraussetzung erfüllt. Infolge des Lastwagenfahrverbotes genügt die Breite der Ausweichstellen auch den Anforderungen für den vorliegend massgebenden Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen (VSS-Norm 640 200). 3.6.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Erschliessungsplan die technischen Anforderungen der VSS-Norm 640 213 nicht überall einhält.