Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Vorinstanz und des Sachverständigen, dass mit den Ausweichstellen die geringfügige Unterschreitung der Minimalbreite für den Grundbegegnungsfall im vorliegenden Fall kompensiert werden kann, nicht zu beanstanden. Es besteht zudem die Möglichkeit, auf dem Stickiweg eine Verkehrsregelung mit Einbahnverkehr anzuordnen, sofern das Verkehrsaufkommen wider Erwarten eine solche Massnahme erfordern sollte. Gestützt auf Art. 42 SSV kann vor jeder Fahrbahnverengung, d.h. bei den Ausweichstellen, das Signal "Dem Gegenverkehr Vortritt lassen" (3.09) bzw. in der Gegenrichtung "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (3.10) angebracht werden.