beschränken, ist die Mindestbreite nach VSS-Norm zwischen Flurweg und Stockackerweg teilweise um 14 cm unterschritten. Auf diesem rund 125 m langen Strassenabschnitt sind indessen zwei Ausweichstellen in Abständen von rund 30, 22 und 50 m vorgesehen. Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Vorinstanz und des Sachverständigen, dass mit den Ausweichstellen die geringfügige Unterschreitung der Minimalbreite für den Grundbegegnungsfall im vorliegenden Fall kompensiert werden kann, nicht zu beanstanden.