c und d BauG vorgegebenen Seitenfreiheiten, welche bei stark reduziertem Verkehr nach der Praxis 0,4 m betragen, wird somit die bei Gegenverkehr vorgesehene Breite von 4,2 m nicht durchwegs erreicht. Während sich die Unterschreitungen im Bereich der Einmündung Stockackerweg bis zur Einmündung in die Kantonsstrasse auf relativ kurze Strassenabschnitte in der Nähe der beiden Ausweichstellen auf den Parzellen Nrn. 710 und 702 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 209