Die Breite der Fahrbahn ausserhalb der Einengung muss 1 m breiter sein als im Bereich der Einengung. Gestützt auf das Fachgutachten hat die Vorinstanz eine minimale Strassenbreite von 4,0 m, bei fehlender Seitenfreiheit eine solche von 4,4 m für erforderlich erachtet. Im Bereich der Einengungen ist der Strassenraum des Stickiwegs zwischen 3,66 und 4,07 m breit. Auch unter Berücksichtigung der durch § 111 Abs. 1 lit. c und d BauG vorgegebenen Seitenfreiheiten, welche bei stark reduziertem Verkehr nach der Praxis 0,4 m betragen, wird somit die bei Gegenverkehr vorgesehene Breite von 4,2 m nicht durchwegs erreicht.