In Bezug auf die Breite der Fahrbahn im Bereich der Einengung sieht Abbildung 13 der VSS-Norm 640 213 für Zonen mit beschränkter Geschwindigkeit und für Wohnstrassen eine Mindestbreite von 3,0 m vor. FN 1 hält für lange einseitige Einengungen fest, dass das Begegnen von zwei Personenwagen mit reduzierter Geschwindigkeit bei einer Breite von mindestens 4,2 m möglich sein muss (Abs. 2). Bei Einbahnverkehr ist eine Breite von 3,0 m vorgeschrieben (Abs. 3). Die Breite der Fahrbahn ausserhalb der Einengung muss 1 m breiter sein als im Bereich der Einengung.