Die Einengungen und ihre Anordnung haben die Wirkung, dass in ihrem Bereich nur mit reduzierter Geschwindigkeit bis max. 30 km/h gefahren werden kann. Die Abweichung von Ziff. 18 Abs. 3 der VSS-Norm 640 213 sowie die Überschreitung der Maximallänge von 50 m ist damit und auch unter Berücksichtigung des geringen Verkehrsaufkommens nicht zu beanstanden. 3.6.6. In Bezug auf die Breite der Fahrbahn im Bereich der Einengung sieht Abbildung 13 der VSS-Norm 640 213 für Zonen mit beschränkter Geschwindigkeit und für Wohnstrassen eine Mindestbreite von 3,0 m vor.