Beidseitige lange Einengungen sind somit nicht vorgesehen. Der Sinn dieser Bestimmung ist ebenfalls unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 VRV zu erklären, wonach ein Fahrzeugführer dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen hat, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahn erschwert wird. Im Fall von beidseitigen Einengungen wäre somit keiner der beiden Fahrzeugführer vortrittsberechtigt. Handelt es sich um kurze Einengungen, so sind sich die beiden Fahrzeuge nahe genug, um das Vortrittsrecht im Einzelfall mittels Licht- oder Handzeichen untereinander zu regeln. Bei langen Einengungen ist dies demgegenüber nur schlecht möglich.