Die Länge der Ausweichstellen erscheint daher noch als genügend dimensioniert, um das Verkehrsaufkommen zu bewältigen. 3.6.5. Die VSS-Norm 640 213 sieht einerseits kurze Einengungen von 5 bis 10 m und andererseits lange Einengungen von 10 bis 50 m (bei Quartiersammelstrassen höchstens 30 m) vor, wobei die Ersteren in kurze einseitige und kurze beidseitige Einengungen zu unterteilen sind. Bezüglich der langen Einengungen bestimmt Ziff. 18 Abs. 3, sie seien nur dann zulässig, wenn sie einseitig angeordnet seien. Beidseitige lange Einengungen sind somit nicht vorgesehen.