Die Beschwerdeführer machen geltend, die von der erwähnten Norm definierten Abstände zwischen den einzelnen Einengungen würden nicht eingehalten. Zudem enthalte der Gestaltungsplan "Stickiweg" ausschliesslich lange einseitige und zweiseitige "Einengungen", wobei Letztere von der Norm ausgeschlossen würden. Schliesslich werde die erforderliche Strassenbreite weder im Bereich der Einengungen noch ausserhalb respektiert. Die genannten Rügen sind im Folgenden zu prüfen.