Eine rechtmässige Erschliessung setzt daher nicht voraus, dass eine Zufahrtsstrasse zuerst mit den Normmassen der VSS-Nor- men 640 045 und 640 200 projektiert und anschliessend über die Vorgaben der VSS-Norm 640 213 verkehrsberuhigt wird. Da die ABauV weder die VSS-Norm 640 213 noch deren Vorgänger-Richt- linien (VSS-Normen 640 280, 640 283 und 640 284) erwähnt, ist die Berücksichtigung dieser Norm als Entscheidungshilfe für die technische Dimensionierung und Anordnung der Verkehrsberuhigungselemente nur analog zulässig. 3.6.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die von der erwähnten Norm definierten Abstände zwischen den einzelnen Einengungen würden nicht eingehalten.