dass gestützt auf das Erfordernis Land sparender und wirtschaftlicher Lösungen von den besagten VSS-Normen abgewichen werden kann (vgl. AGVE 1990, S. 251; vgl. auch AGVE 1996, S. 498). Eine Abweichung von technischen Richtlinien lässt sich auch mit dem Erfordernis der Verkehrssicherheit und mit Umweltanliegen begründen, indem bereits im Zeitpunkt der Erschliessung Verkehrsberuhigungsmassnahmen vorgenommen werden, wie dies vorliegend der Fall ist. Eine rechtmässige Erschliessung setzt daher nicht voraus, dass eine Zufahrtsstrasse zuerst mit den Normmassen der VSS-Nor- men 640 045 und 640 200 projektiert und anschliessend über die Vorgaben der VSS-Norm 640 213 verkehrsberuhigt wird.