Dabei kommt den Gemeinden ein grosser Ermessensspielraum zu (Art. 2 Abs. 3 RPG; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 1993 [1P.115/1992], in: ZBl 1994, S. 91). 3.6.2. Die in § 44a ABauV aufgezählten VSS-Normen halten technische Anforderungen an Erschliessungsstrassen fest, denen grundsätzlich Rechnung zu tragen ist. Wie erwähnt, gibt es daneben weitere Erfordernisse, die unter Umständen mit den genannten VSS- Normen kollidieren können. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und nötigenfalls von den VSS- Normen abzuweichen. So hält die Rechtsprechung denn auch fest, 206 Verwaltungsgericht 2005