sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn sich das Erschliessungserfordernis bloss auf ein Strässchen in einem faktisch vollständig überbauten Gebiet beziehe, aus dem kein oder kein wesentlicher zusätzlicher Verkehr zu erwarten sei. Der Normalfall betreffe dagegen Situationen, wo die Erschliessungsanforderungen für einen ganz oder im Wesentlichen noch nicht in Überbauung begriffenen Ausschnitt des Baugebietes festzulegen seien, so dass die planerischen Aspekte von erheblichem Gewicht seien (AGVE 1979, S. 228 f.; vgl. auch AGVE 1976, S. 275 f.). 3.6. (…)