Solche Abweichungen seien nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur statthaft, „wenn die Richtlinien mit den konkreten Verhältnissen überhaupt nicht mehr in Einklang zu bringen“ seien (AGVE 1976, S. 275). Diese Voraussetzung sei generell dann erfüllt, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles keine Gefahr bestehe, dass negative Präjudizien für das Erschliessungsstrassensystem, d.h. für die Erschliessungsplanung und -politik der Gemeinde insgesamt entstehen und dass entsprechende Folgekosten für die Öffentlichkeit verursacht würden. Dies 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 205