Dass die Bindung nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfe, heisse nicht, dass stets Einzelfalllösungen gesucht werden müssten. Solche Abweichungen seien nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur statthaft, „wenn die Richtlinien mit den konkreten Verhältnissen überhaupt nicht mehr in Einklang zu bringen“ seien (AGVE 1976, S. 275).