Das Verwaltungsgericht hat im erwähnten Entscheid festgehalten, nach dem Sinn und Zweck der VSS-Richtlinien, aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen (Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit, Willkürverbot) seien die Behörden im Normalfall daran gebunden und verpflichtet, eine konsequente Strassenbaupolitik einzuschlagen (AGVE 1979, S. 228). Dass die Bindung nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfe, heisse nicht, dass stets Einzelfalllösungen gesucht werden müssten.